Luftraumnutzung und Kollisionsgefahren mit Luftfahrzeugen

Flugwindkraftwerke können weit über den Luftraum von 100m Höhe hinaus betrieben werden, für den eine Konkurrenz und Kollisionsgefahr mit Luftfahrzeugen besteht. Für die Nutzung in Höhe von bis zu 1000 m besteht dabei vor allem eine Konkurrenz mit der Privatfliegerei. Um die Sicherheit der Privatfliegerei zu gewährleisten sollten über dem Standort von Flugwindkraftwerken Flugverbotszonen eingerichtet werden, wie sie jetzt schon über Kernkraftwerken und anderen bebauten Gebieten bestehen. In der relativ geringen Betriebsdauer der installierten Skysail-Antriebe ist bereits eine Beinahe-Kollision mit einem Hubschrauber erfolgt.[20]

Blitzschlag und extreme Wetterlagen

Die langen Halteseile stellen hervorragende Stromleiter dar, so dass bei Gewitter mit vermehrten Blitzeinschlägen zu rechnen ist. Dabei scheint es allerdings möglich zu sein, entsprechende Isolierungen von Tragflügel und Bodenstation gegen Blitzeinschlag vorzunehmen. Zudem können die Flugwindkraftwerke bei entsprechenden Wetterlagen auch gelandet werden.

Es stellt sich weiterhin die Frage, ob bei kalter Witterung die Tragflächenvereisung eine größere Problematik darstellt. Weiterhin stellt sich die Frage, wie schnell die leichten Materialien sowie die verwendete Seile im Dauerbetrieb verschleißen und erneuert werden müssen.

Abstürze

Es ist durch die komplexe Steuerung der von Flugwindkraftwerken die schwerer als Luft sind zumindest in der Testphase mit vermehrten Abstürzen zu rechnen. Auch bei ausgereiften Systemen lassen sich Abstürze wohl nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Daher dürften Flugwindkraftwerke lediglich an solchen Standorten in Frage kommen an denen eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist.[6]

Rechtslage und Betriebsgenehmigung

Für die Errichtung und den Betrieb von Flugwindkraftwerken bestehen im Jahr 2010 für Deutschland noch keine spezifischen rechtlichen Regelungen. Bau(planungs)rechtliche sowie luftrechtliche Genehmigungen dürften nur mit erheblichem Aufwand durch Einzelfallentscheidungen zu erlangen sein. Flugwindkraftwerke sollten allerdings ohne Unterschied zu konventionellen Windkraftwerken die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) erhalten.

 

 

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